| Mahnung, Zwangsvollstreckung, Pfändung |
|
Zuständig:
Mahnung Ist eine Aufforderung an Schuldner, die es versäumt haben, binnen einer gesetzten Frist eine Forderung (z. B. Grundbesitzabgaben, Kindertagesstättengebühren u. ä.) zu begleichen. Nach dem Fälligkeitstermin werden die Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von 1% des auf volle 50 € nach unten abgerundeten Betrages berechnet. Warum bekomme ich eine Mahnung? Sie haben vergessen zu einem Fälligkeitstermin Ihre Steuer zu zahlen. Daraufhin erfolgt nach ca. 1 Wochen eine schriftliche Mahnung, die mit 5,00 € Mahngebühren und bei Beträgen über 50,00 € mit Säumniszuschlägen belastet ist. Sollten Sie diese Mahnung nicht beachtet haben, so müssen Sie mit einer Ankundigung der Zwangsvollstreckung rechnen. Ignorieren Sie auch diese, so wird Ihnen der Gerichtsvollzieher einen Besuch abstatten. Diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit sehr hohen Kosten für Sie verbunden. Zwangsvollstreckung Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die eidesstattliche Versicherung. Sachpfändung Für die Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld) sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Forderungspfändung Die Pfändung von Forderungen (z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat. Eidesstattliche Versicherung Wenn ein Sachpfändungsversuch fehlschlägt, weil der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt, oder aus bestimmten anderen Gründen keinen Erfolg hat, wird der Gerichtsvollzieherbeauftragt, dass beim Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird. In diesem Fall muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen vorlegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichern. Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.
Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
|